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   OVG Nordrhein-Westfalen, 17.12.1996 - 2 B 1887/96   

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https://dejure.org/1996,11754
OVG Nordrhein-Westfalen, 17.12.1996 - 2 B 1887/96 (https://dejure.org/1996,11754)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 17.12.1996 - 2 B 1887/96 (https://dejure.org/1996,11754)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 17. Dezember 1996 - 2 B 1887/96 (https://dejure.org/1996,11754)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Erhebung einer Umlage; Rechtmäßigkeit

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Wird zitiert von ... (5)

  • VG Karlsruhe, 17.11.1997 - 5 K 2564/97

    Heranziehung eines ambulanten Pflegedienstes zur Umlage nach dem

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  • VG Karlsruhe, 25.11.1997 - 5 K 2932/97

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu Umlage nach dem Landespflegegesetz; Eröffnung

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  • VGH Baden-Württemberg, 28.07.1998 - 2 S 624/98

    Umlage nach dem Landespflegegeldgesetz

    Ein horizontaler Ausgleich ließe sich nämlich durch entsprechende Bestimmungen, etwa in der UmlageVO, ohne weiteres in der Weise erreichen, daß die umlagefähigen Gesamtkosten beider Bezirke zusammengerechnet werden und auf der Basis des ganzen Landesgebiets die Höhe der Umlage berechnet wird, die dann von dem jeweils zuständigen Landeswohlfahrtsverband einzuziehen ist (vgl. zur ähnlichen Rechtslage in Nordrhein-Westfalen, OVG Münster, Beschluß vom 17.12.1996 - 2 B 1887/96).

    Es spricht einiges für die Annahme, daß die Sicherung des künftigen Bedarfs an hinreichend qualifiziert ausgebildeten Mitarbeitern in der Altenpflege im Allgemeininteresse liegt und nicht überwiegend in die Sachverantwortung der belasteten Gruppe fällt (so Mäßen, NWVBl. 1998, 44ff.; vgl. auch OVG Münster, Beschluß vom 17.12.1996 - 2 B 1887/96).

  • VG Gera, 19.07.2000 - 6 E 852/00

    Sonderabgabe; Pflegeeinrichtungen und Altenheime

    Eine gesellschaftliche Gruppe kann nur dann mit einer Sonderabgabe in Anspruch genommen werden, wenn sie durch eine gemeinsame, in der Rechtsordnung oder in der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorgegebene Interessenlage oder durch besondere gemeinsame Gegebenheiten von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar ist, wenn es sich also um eine in diesem Sinne homogene Gruppe handelt (vgl. BVerfG, Urteil vom 10.12.1980, BVerfGE 55, 274, 305 ff. [BVerfG 10.12.1980 - 2 BvF 3/77] - Berufsausbildungsabgabe; vgl. zur Zulässigkeit von Sonderabgaben auch Siekmann, in: Sachs, Grundgesetz, vor Art. 104 a, Rdnr. 117 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 28.07.1998 - 2 S 624/98 -, DÖV 1998, 936 ff.; OVG Nordrh.-Westf., Beschluß vom 17.12.1996 - 2 B 1887/96 - zitiert nach Juris).

    Es ist nicht erheblich größer als das Interesse der Allgemeinheit an funktionierenden Einrichtungen der Altenpflege und entspricht dem Interesse, das in allen Wirtschaftszweigen an fachlich qualifizierten Mitarbeitern besteht (vgl. zum ganzen: VGH Mannheim, Beschluß vom 28.07.1998 - a.a.O.; OVG Münster, Beschluß vom 17.12.1996 - 2 B 1887/96).

  • VG Arnsberg, 28.10.1997 - 11 K 6505/95
    so aber Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Beschluß vom 17. Dezember 1996 - 2 B 1887/96 -.
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